zurück
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930
Feedbackgespräch.png

2021 wurden die Mindestgehälter zum Erwerb von Aufenthaltstiteln für ausländische Beschäftigte und die Regelungen des Arbeitsmarktzuganges für britische Staatsangehörige angepasst.

Die Mindestgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikationen sowie für Fachkräfte über 44 Jahre wurden für das Jahr 2021 entsprechend der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Die Gehaltsgrenzen für 2021 wurden vom Bundesinnenministerium am 18. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht:

  • Für die Erteilung einer Blauen Karte EU (§18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ergibt sich daraus ein Mindestgehalt in Höhe von jährlich 56.800€.
  • Für die Erteilung einer Blauen Karte EU für Mangelberufe (§18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG) ergibt sich ein Mindestgehalt von jährlich 44.304€.
  • Für eine Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. §6 BeschV) wird ein Mindestgehalt von jährlich 51.120€ vorausgesetzt.
  • Für Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§18 Abs. 2 Nummer 5 AufenthG und §1 Abs. 2 BeschV) gilt ein jährliches Mindestgehalt von 46.860€.

Für britische Staatsangehörige gilt seit 01. Januar 2021 die „Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung“. Alle weiteren Informationen dazu erhalten Sie im Rundschreiben des UVB

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.