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In seiner Sitzung am 12. Februar 2021 hat der Bundesrat der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 1. Februar 2021 zugestimmt. Die UVB informieren....

Damit wird die Sonderregelung des § 1 Abs. 3 COVInsAG bis zum 30. April 2021 verlängert. Nach § 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben, ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife durch die Hilfsleistung abgewendet wird.

Darüber hinaus wird der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen verlängert. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG werden die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen, sofern gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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