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Zum 1.1. wurden die Mindestgehaltsgrenzen für eine Erteilung einer Blauen Karte EU und eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte festgelegt.

Die Gehaltsgrenzen für 2022 wurden vom Bundesinnenministerium im Bundesanzeiger am 24. Dezember 2021 veröffentlicht. Der Aufenthaltstitel gilt für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation sowie für Fachkräfte über 44 Jahre. 

  • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG) beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 56.400 €.
  • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU für Mangelberufe (§ 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG) beträgt 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 43.992 €.
  • Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) beträgt 60 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 50.760 €.
  • Das Mindestgehalt bei Aufenthaltstiteln für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV) beträgt 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 46.530 €.

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