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Der Netzwerk-Arbeitskreis Personal & Ausbildung informiert aus der Mitgliedschaft in den Berlin Brandenburger Unternehmensverbänden.

Bis zum 31. März 2022 müssen Arbeitgeber - auch in Berlin - eine entsprechende Meldung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit abgeben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Zur Beantwortung weiterer Fragen und für Detail-Informationen rund um das Anzeigeverfahren, Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragten sowie zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service wenden. Erreichbar unter der kostenlosen Service-Nummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.

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