Die Bundesagentur für Arbeit informiert im Hinblick auf die Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit zum Jahreswechsel.
Nach Information der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit