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Laut Urteil, kann der kalenderjährliche Urlaub nur verfallen, wenn der Arbeitgeber die ihm obliegenden Hinweispflichten erfüllt hat. UVB informiert…


Bislang war das BAG der Auffassung, dass den Beschäftigten eine Initiativpflicht hinsichtlich der Wahrnehmung von Urlaubsansprüchen trifft und ein Verfall nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug war. Diese Rechtsprechung hat das BAG unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH aufgegeben.

Um diesen neuen Arbeitgeberpflichten nachzukommen sollten die Hinweisschreiben an die Beschäftigten vorbereitet und nachweisbar „zu Beginn des Kalenderjahres“ übergeben werden. Zu empfehlen ist daher, die Information den Beschäftigten im Januar oder Februar zukommen zu lassen.

In dem Hinweisschreiben ist der Beschäftigte individuell darüber zu informieren, wie viele Urlaubstage für das Jahr 2020 noch offen sind und dass der Beschäftigte diese Urlaubstage bis zum Ende der Verfallfrist nehmen soll. Gemäß § 7 Abs. 3 BurlG verfällt der Urlaub grundsätzlich am 31.12.2020, in Fällen der Übertragung ins nächste Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen am 31.03.2021. Davon abweichende tarifliche Verfallfristen sind zu beachten.

Die individuelle Information ist erforderlich, da die Rechtsprechung völlige Transparenz verlangt. Eine allgemeine Aufforderung an die Beschäftigten, den Resturlaub bis zum Ende der Verfallfrist zu nehmen, z.B. in Form eines Aushangs oder einer Veröffentlichung im Intranet, genügt nicht.

Quelle: RUNDSCHREIBEN – U 01/2020 die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V.

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