zurück
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930
Kalender02.png

Berlin feiert die 75. Jährung des Endes des Zweiten Weltkrieges mit einem gesetzlichen Feiertag. Doch was ist mit Arbeitnehmern die in Brandenburg eingesetzt werden?

Bei Entsendung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung außerhalb des Betriebssitzes gilt folgendes:

  1. Soweit Arbeitnehmer von Berliner Betrieben z.B. in Brandenburg eingesetzt werden, besteht für sie am 8. Mai 2020 Arbeitspflicht. Ihre Arbeitszeit fällt wegen des gesetzlichen Feiertages in Berlin nicht aus. Für die öffentlich-rechtlichen Feiertagsvorschriften gilt das Territorialprinzip, also das Recht, das am Arbeitsort (Einsatzort) gilt.
  2. Werden Arbeitnehmer von z.B. Brandenburger Betrieben in Berlin eingesetzt, gilt damit, dass für diese Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht besteht. In diesen Fällen ist ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung am 8. Mai 2020 gegeben.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer für den 8. Mai 2020 auf einen Arbeitsplatz nach Brandenburg zurückberufen werden kann. Grundsätzlich beurteilt sich der Umfang des Direktionsrechts nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Ausübung des Direktionsrechts unterliegt jedoch den Regeln des § 315 BGB; danach darf die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht willkürlich erfolgen. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers nur für einen einzigen Arbeitstag ausschließlich zum Zwecke der Ersparnis der Feiertagsbezahlung dürfte als willkürlich anzusehen sein.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.