
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2020 die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen gebilligt.
Mit der Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) bleibt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO und § 42 Abs. 2 BGB für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Dies gilt allerdings nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen besteht bei überschuldeten Unternehmen eine Chance, die Insolvenz abzuwenden.
Ferner wird die Verordnungsermächtigung des § 4 COVInsAG aufgehoben, sodass eine Verlängerung der Aussetzung über den 31. Dezember 2020 hinaus ausschließlich per Gesetz und nicht mittels Rechtsverordnung möglich ist. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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