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Aufgrund des Novermber Lockdowns wurd kurzfristig dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Monat November 2020 zu reaktivieren.

Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat November 2020 vereinfacht gestundet werden. Nach dem GKVSpitzenverbandes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
  • Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (Muster hier).
  • Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
  • Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
  • Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den IstMonat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
  • Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten TeilShutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.

Weitergehende Informationen können dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverband beigefügten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnommen werden.

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