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In Berlin/Brandenburg gelten nun strengere Quarantänevorschriften. Nach Rückkehr von Auslandsurlauben während der Weihnachts- und Silvesterzeit drohen Betroffenen lange Quarantänezeiten.

Die Länder Berlin und Brandenburg unterscheiden bei der Einreise vier Personengruppen. Personen, die

  1. für maximal 24 Stunden aus einem ausländischen Risikogebiet in die Bundesrepublik einreisen,
  2. als Grenzgänger regelmäßig, d.h. mindestens einmal pro Woche, von ihrem Wohnsitz in einem ausländischen Risikogebiet zum Zwecke ihrer Beschäftigung in die Bundesrepublik pendeln,
  3. aus einem ausländischen Risikogebiet für bis zu 5 Tage berufsbedingt in die Bundesrepublik einreisen und
  4. die aus einem ausländischen Risikogebiet für mehr als 5 Tage berufsbedingt in die Bundesrepublik einreisen.

Personen der Gruppe 1) und 2) dürfen einreisen und ihrer Beschäftigung in Deutschland nachgehen, ohne Nachweis eines negativen Tests, einer Quarantänepflicht oder Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt.

Im Falle der Personen der Gruppe 2) muss die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Beschäftigung durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber bescheinigt werden.

Personen der Gruppe 3) sind von einer Quarantäne befreit. Sie sind verpflichtet, bei Einreise einen negativen Test vorzuweisen und sich beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden. Außerdem muss der Arbeit- oder Auftraggeber die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Beschäftigung bescheinigen.

Dauert der Aufenthalt länger als fünf Tage, so sind die Personen der Gruppe 4) verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden und sich in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Diese kann verkürzt werden, wenn am fünften Tag nach der Einreise ein Test in Deutschland vorgenommen wird und dieser negativ ausfällt.

Für einzelne Berufsgruppen sind zudem weitere Ausnahmeregelungen definiert. Die Bescheinigung der zwingenden Notwendigkeit der Tätigkeit kann formlos erfolgen. Wir empfehlen den angehängten Vordruck des Bundes-Innenministeriums zu nutzen.

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