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Für Unternehmen, die im Dezember-Lockdown schließen mussten, werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Unternehmen können bis zu 90% der Fixkosten erstattet bekommen!

Update 10.02.2021
Vereinfachte, aufgestockte Überbrückungshilfe III
der Bundeswirtschaftsminister hat über den Start der vereinfachten, aufgestockten Überbrückungshilfe III informiert, die ab sofort beantragt werden kann. Weitergehende Informationen sind auf den in dem Schreiben genannten Seiten des BMWI abrufbar. Den Brief des Bundeswirtschaftsminister finden Sie hier

 

Erstattungsfähig sind Fixkosten - also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019.

Bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 bis 50% werden 40% der Fixkosten erstattet, bei Rückgängen von über 70% werden sogar 90% der Fixkosten erstattet.

"Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen" sind Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind oder zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben.

Alle weiteren Informationen und ob Ihr Unternehmen berechtigt ist, erfahren Sie in der Anlage Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen des BMF/BMWi. Alles weitere können sie im kompletten Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder lesen.

Für alle weiteren Informationen über Corona Hilfsprogramme für Unternehmen, empfehlen wir das Online-Seminar des UVB: "Aktuelle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen"

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