zurück
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930
coins-948603_1280.jpg

Die Sonderregelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Abs. 3 COVInsAG sind zum 30. April 2021 ausgelaufen.

Seit dem 1. Mai 2021 gelten somit wieder die üblichen Fristen zur Stellung eines Insolvenzantrages. Unter den Koalitionsparteien herrscht derzeit Uneinigkeit darüber, ob die Regelungen erneut verlängert werden sollen.
Vor dem Hintergrund des bisherigen Umgangs mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – zunächst eine Verlängerung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020, dann die Aussetzung der Antragspflicht für Unternehmen, die staatliche Hilfsleistungen beantragt haben bis zum 30. April 2021 – kann eine rückwirkende Verlängerung des § 1 Abs. 3 COVInsAG nicht ausgeschlossen werden.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.