Aufgrund des Auslaufens dieser Regelungen müssen Folgeregelungen geschaffen werden.
Mit Ablauf des 19. März 2022 entfiel die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) war nur befristet bis zum 19. März 2022.