
Die Bundesministerien für Justiz und Gesundheit haben im Rahmen einer Pressemitteilung Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gegeben.
Die Änderungen enthalten u.a. einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen für den Fall, dass der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 6 IfSG feststellt. Dies setzt voraus, dass eine
ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, weil z. B. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit stattfindet.
Zu den besonderen Schutzmaßnahmen des § 28a Abs. 1 und 2 IfSG-E sollen u. a. zählen: Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Maskenpflicht, Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- Genesenen- oder Testnachweises, Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung betrieblicher Hygienekonzepte, Untersagung von Veranstaltungen, Reisen, Übernachtungsangeboten und Gastronomie sowie Betriebsschließungen.