
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber auf der Grundlage derGefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen haben.
Während der ursprüngliche Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) eine Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice und Testung vorsah, hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 31.08.2022 einen deutlich abgeschwächten Entwurf einer neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:
- Mindestabstand von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
- Angebot an Beschäftigte, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
- Angebot an Beschäftigte, sich regelmäßig kostenfrei testen zu lassen
- Der Arbeitgeber hat darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereit zu stellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen
Die Arbeitsschutzverodnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie hier als PDF herunterladen.