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Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird.

Die Verlautbarung des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020, wonach Arbeitnehmer, die bewusst in ein Corona-Risikogebiet reisen, für die anschließende Quarantäne keinen Urlaub nehmen und keinen Verdienstausfall befürchten müssen, haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder am 27. August 2020 im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz korrigiert.

Der Beschluss entspricht § 56 Absatz 1 Satz 3 ISFG wonach eine Entschädigung nicht erhält, „wer durch (…) Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die (…) öffentlich empfohlen wurde(n), ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Der Arbeitgeber ist in diesem Fall deshalb nicht verpflichtet, nach § 56 Abs.5 IfSG in Vorleistung zu gehen und eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die Dauer von längstens 6 Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen.

Auch ein direkter arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber aus § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) besteht nicht, weil die nach Rückkehr von einer vermeidbaren Reise aus einem bekannten Risikogebiet erforderliche Quarantäne regelmäßig auf eigenem Verschulden beruht. Schließlich besteht auch kein Anspruch aus § 615 BGB (Annahmeverzug). Denn dieser Anspruch setzt stets voraus, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Befindet er sich aber in einer 14 tägigen Quarantäne ist ihm dies – vorbehaltlich abweichender behördlicher Gestattungen bzw. arbeitsvertraglicher Abreden mit seinem Arbeitgeber - unmöglich.

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