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Der GKV-Spitzenverband hat entschieden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 weiterhin unter den gleichen Voraussetzungen zu stunden.

 
Nach dem GKV-Spitzenverband müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.
  • Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (Hier: Musterantrag)
  • Die Stundungen für die Monate Januar bis März 2021 können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gewährt werden (Zahlungseingang: 28. April 2021). Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.
  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die IstMonate Januar bis März 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
  • Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.

Weitergehende Informationen können dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnommen werden.

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