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Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung beschlossen.

Danach können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden, wenn sich der niedergelassene Arzt ohne persönliche Inaugenscheinnahme aufgrund eingehender telefonischer Anamnese vom Zustand überzeugt hat.

Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann für weitere 7 Kalendertage telefonisch erfolgen.

Die Sonderregelung tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Update: Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wird ab dem 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 verlängert und beschränkt sich dann nicht nur auf Atemwegserkrankungen.

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