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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzeentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 beschlossen.

Der Gesetzentwurf, für den ein Eilverfahren vorgesehen ist, enthält zwei Regelungen als weitere gesetzgeberische Reaktion auf die Corona-Pandemie:

  • Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 wird um sechs Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.
  • Aufgrund der sechsmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist wird auch die – regulär fünfzehnmonatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Diese gesetzgeberische Verlängerung der Steuererklärungsfrist geht somit deutlich über die mit BMF-Scheiben vom 21. Dezember 2020 („Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019“, vgl. Anlage 2) vorgenommene untergesetzliche Regelung hinaus. 

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