
Die Bundesagentur für Arbeit hat für 2021 neue Regelungen für das Kurzarbeitergeld herausgegeben. Änderungen gibt es vor allem beim Erholungsurlaub.
Update 19.01.2021
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Klarstellung zur Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021 formuliert. Danach muss nach vorgenommener Urlaubsplanung noch unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zwar grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, bei der Urlaubsplanung dürfen Unternehmen sich aber auf die betriebliche Praxis berufen. Alle weiteren Informationen finden Sie im Rundschreiben des UVB
Originalmeldung
In der Weisung werden die untergesetzlichen Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.
So gibt es Änderungen bei Verfahrensvereinfachungen, Erleichterungen bei Transfergesellschaften und der nachträglichen Antragstellung.
Alle Informationen finden Sie im Rundschreiben des UVB
Die komplette Weisung des BA finden Sie hier
Selbstverständlich hoffen wir, dass niemand Kurzarbeitergeld anmelden muss. Aber im Falle dessen, bieten wir in unserem Artikel Alles zum Kurzarbeitergeld alle Anträge und Informationen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber benötigen können.