Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Wiedereinführung der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen beschlossen.
Die Pressemitteilung des G-BA ist unter diesem Link abrufbar. Der Beschluss trat nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 30. November 2022.
Nach dem Beschluss des G-BA kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit leichten Atemwegserkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese im Wege persönlicher ärztlicher Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. Symptomlos Infizierte sind somit nicht automatisch arbeitsunfähig.