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Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziell entlastet und unterstützt. Besonders KMUs können hier stark profitieren...

Wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können 50 Prozent der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Ebenfalls gefördert werden anfallende Lehrgangskosten. Abhängig von der Betriebsgröße, werden erstattet:

  • 100 % bei weniger als 10 Beschäftigten
  • 50 % bei 10 bis 249 Beschäftigten
  • 25 % bei 250 bis 2.449 Beschäftigten
  • 15 % bei 2.500 oder mehr Beschäftigten

Die Förderung gilt für alle Beschäftigten, die vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen.

Alle weiteren Informationen finden Sie im Rundschreiben des UVB hier: Veröffentlichung des Beschäftigungssicherungsgesetzes am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt

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